Satzung

Satzung (Fassung vom 08.06.2022)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Club führt den Namen HARDT-TENNIS-CLUB e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist am 11. Juli 1911 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter Nr. 1457 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und der sportlichen Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports.
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für
    Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus- / Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen
    Mitarbeitern.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  7. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.
    Um die Zwecke zu verwirklichen ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.
    Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Stadt- und / oder Kreissportbund und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein gehört dem Tennisverband Niederrhein an.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform (schriftlich oder digital) an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Abgabe des Aufnahmeantrags (digital oder in schriftlicher Form) erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters. Aus der aktiven Mitgliedschaft erwachsen das Recht der Benutzung der Vereinseinrichtungen, der Teilnahme an den Veranstaltungen sowie für Erwachsene das volle Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht / nur eingeschränkt.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste – durch Tod
  1. Der Austritt ist in Textform (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  2. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
    Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
    Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
    Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann
auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. Das Verfahren entspricht dem des Ausschlusses.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 15. Februar eines Jahres fällig und werden in einem Betrag eingezogen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie legt auch die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden oder das ersatzweise zu zahlende Arbeitsentgelt fest.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift
sowie der Email-adresse mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand – der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzende (w/m/d) oder im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete Softwarelösungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Spätestens eine Woche vor der Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist auf ein anderes wahlberechtigtes Mitglied übertragbar, hierzu bedarf es einer schriftlichen formlosen Bestätigung (Vollmacht), die dem Vorstand vorab zukommen zu lassen ist. Ein Mitglied kann max. zwei weitere Stimmen durch Stimmübertragung haben.

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden (w/m/d)
  • dem 2. Vorsitzenden (w/m/d)
  • dem Kassenwart (w/m/d)

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
  • den Sprechern der Ressorts
  • dem Vertreter der Vereinsjugend Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen. Ressorts können gebildet werden wie beispielhaft Sport / Jugendarbeit / Marketing / Öffentlichkeitsarbeit oder Sportstätten- / Gebäudemanagement.

Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird. Alternativ kann der Jugendwart auch durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, falls es keine Jugendversammlung gibt.
Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen (insbesondere Beitrags-, und Geschäftsordnung) erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per Email oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind

die Jugendversammlung

der Jugendvorstand

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus. Der Verein ist berechtigt, die regionale und überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse einschließlich Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins- Homepage, Vereinszeitung, Newsletter, Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.


Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden – und der zweite – im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ Auflösung des Clubs

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nur beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund der Stadt Wuppertal, der es unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss mindestens von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der Auflösung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tennissports.

§ 17 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.06.2022 in Wuppertal beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.