2G-Regel gilt im Tennissport

Die am 24.11.201 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennissport grundsätzlich mit der 2G-Regelung.

Grundsätzliche 2G-Regelung:

Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit sowohl auf Außenplätzen und in der Halle sowie im Training wie im Wettkampf grundsätzlich die 2G-Regel.

Ausnahmen (hier gilt 3G):

Lediglich folgende Gruppen sind davon ausgenommen und fallen unter die 3G-Regel:

 Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet – außer in den Ferien)

– Teilnehmende an Verbands-Wettkämpfen. Für diese gilt die 3G-Regel (PCR-Test). Nicht immunisierte Personen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.

– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)

– ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Leave a Reply

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.